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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen von MEDISTAR

§ 1 Geltungsbereich

  1. Die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden sind nur dann verbindlich, wenn wir diese schriftlich anerkennen. Unsere Bedingungen finden auch dann ausschließlich Anwendung, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung ausführen.
  2. Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Abänderung dieser Klausel.
  3. Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechtes oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
  4. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden.

§ 2 Vertragsschluss

  1. Unsere Angebote sind freibleibend, soweit wir sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnen. Der Vertrag kommt erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung, und – sollte keine Auftragsbestätigung versandt worden sein – durch Lieferung mit dem Erhalt unserer Rechnung zustande.
  2. Ergänzungen oder Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
  3. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Bereits erbrachte Gegenleistungen werden unverzüglich zurückerstattet.

§ 3 Lieferung – Installation – Einweisung/Schulung - Lieferzeit

  1. Umfang und Inhalt der geschuldeten Lieferung ergeben sich aus unserer Auftragsbestätigung. Dies gilt auch für die Übernahme der Installation, die Einweisung und Schulung des Anwenders und/oder seines Personals.
  2. Wir liefern nur Standardsoftware und Standardhardware. Wir übernehmen die Installation, die Schulung und Einweisung des Anwenders und/oder seines Personals, sofern in der Auftragsbestätigung vereinbart. Auch für diese Leistungen gelten diese Verkaufs- und Lieferbedingungen entsprechend. In Prospekten, Anzeigen, Dokumentationen und Ähnlichem enthaltene Angaben sind freibleibend und unverbindlich. Sie stellen nur Beschreibungen und keine Zusicherung von Eigenschaften dar. Die Zusicherung bedarf unserer schriftlichen Bestätigung.
  3. Wir sind berechtigt, Subunternehmer einzusetzen.
  4. Die angegebenen Lieferzeiten sind verbindlich.
  5. Alle Ereignisse Höherer Gewalt, die wir nicht gemäß § 276 BGB zu vertreten haben, entbinden uns von der Erfüllung der übernommenen vertraglichen Verpflichtungen, solange diese Ereignisse andauern. Wir sind verpflichtet, den Kunden unverzüglich schriftlich davon in Kenntnis zu setzen, wenn ein solches Ereignis eintritt; gleichzeitig sind wir gehalten, dem Kunden Mitteilung darüber zu machen, wie lange ein solches Ereignis voraussichtlich dauert. Falls ein solches Ereignis länger als drei Monate andauert, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.
  6. Die vorstehend aufgeführten Ereignisse gelten auch als Leistungs- befreiungstatbestände für den Kunden, soweit sie bei diesem oder innerhalb seines Herrschafts- und Organisationsbereichs eintreten.
  7. Die Lieferungen erfolgen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart, ab Werk. Die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Lieferung geht im Fall des Versendungskaufes mit Übergabe an die Transportperson auf den Käufer über. Soweit der Kunde eine Transportversicherung eindeckt, ist er verpflichtet, uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche abzutreten, soweit sich diese auf die vom Kunden übernommene Sach- und Preisgefahr beziehen. Wir nehmen hiermit die Abtretung an.
  8. Auf Wunsch des Kunden versichern wir die Sendungen auf seine Kosten gegen Diebstahl-, Bruch-, Feuer- und Transportschäden.

§ 4 Lieferverzug - Annahmeverzug

  1. Sofern wir in Lieferverzug geraten sind, ist der Kunde verpflichtet, uns eine den Umständen nach angemessene Nachfrist zu setzen. Verstreicht diese Frist erfolglos, dann ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Erfüllung zu verlangen, sofern unsere Haftungsbegrenzung des § 8 Absätze 6 bis 15 nicht eingreift.
  2. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
  3. Sobald der Kunde in Annahmeverzug gerät, geht die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Lieferung auf den Kunden über; wir sind jedoch verpflichtet, die Lieferung ordnungsgemäß auf Kosten des Kunden zu verwahren.

§ 5 Preise - Zahlungsbedingungen

  1. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die jeweiligen Preise ab Werk. Die Preise basieren auf unserer jeweils gültigen Preisliste, die jederzeit bei uns – auch per E-Mail unter info@medistar.de – anzufordern ist. Sie verstehen sich ohne Mehrwertsteuer. Diese ist vom Kunden in der gesetzlichen Höhe zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung zusätzlich zu entrichten.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, die jeweiligen Zahlungen entsprechend den Vorgaben der Auftragsbestätigung zu leisten. Wir sind berechtigt, Vorkasse zu verlangen oder die Vergütung durch Nachnahme bzw. Bankeinzug zu erheben. Sofern nichts anderes vereinbart, sind unsere Rechnungen 10 Tage nach Rechnungsdatum ‑ netto Kasse - fällig. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer Vereinbarung.
  3. Wechsel nehmen wir nur entgegen, wenn dies schriftlich vereinbart ist. In diesem Fall trägt der Kunde die Diskontspesen. Jede Zahlung - auch beim Bankeinzugsverfahren - gilt erst dann als geleistet, wenn der geschuldete Betrag bei uns unwiderruflich gutgeschrieben ist.
  4. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, sofern die Gegenforderung rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt ist. Darüber hinaus ist der Kunde berechtigt, ein Zurückbehaltungsrecht sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages nur geltend zu machen, sofern und soweit wir eine Pflichtverletzung gemäß § 276 BGB zu vertreten haben.
  5. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweils in § 247 BGB festgesetzten Basiszinssatz pro Jahr als Verzugsschaden geltend zu machen. Der Schaden ist höher anzusetzen, sofern wir einen höheren Verzugsschaden nachweisen.

§ 6 Nutzungsrechte und Pflichten des Kunden

  1. Wir räumen dem Kunden ein unbefristetes und nicht ausschließliches Recht zur Nutzung der gelieferten Software auf von uns freigegebenen Hardwarekonfigurationen ein, das mit der vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung wirksam wird. Das Nutzungsrecht ist nicht übertragbar, es sei denn, dass der Kunde seinen Betrieb insgesamt auf Dritte überträgt. Wir sind jederzeit berechtigt, das Nutzungsrecht aus wichtigem Grund zu widerrufen.
  2. Der Kunde hat nicht das Recht, Kopien der Software oder der von uns zur Verfügung gestellten Unterlagen – außer zu Datensicherungszwecken – anzufertigen.
  3. Die von uns gelieferte Software und Dokumentation ist vom Kunden vor Kenntnisnahme oder Gebrauch durch Dritte zu schützen. Weder Teile, Verfahren oder Ideen aus der gelieferten Software dürfen zur Erstellung eigener Software unmittelbar oder mittelbar verwendet werden. Diese Verpflichtung hat der Kunde auch seinen Mitarbeitern aufzuerlegen, die Zugang zu den Programmen haben.
  4. Änderungen an der Hardware, an der Software oder an den gelieferten Unterlagen dürfen ohne unsere schriftliche Einwilligung nicht vorgenommen werden. Im Fall einer Zuwiderhandlung gilt § 8.6 und § 8.7.
  5. Der Kunde stellt spätestens zum Zeitpunkt der Hard- und Softwareübergabe fachkundiges und geschultes Personal, das verbindliche Angaben zu organisatorischen Fragen erteilen kann.
  6. Sind dem Kunden die Hard- und Software auf Zeit überlassen, hat der Kunde bei Vertragsbeendigung die Hard- und Software sowie die Dokumentation unverzüglich herauszugeben oder die Software nach unserer Wahl zu vernichten bzw. zu löschen, soweit der Kunde nicht zur Aufbewahrung verpflichtet ist.
  7. Alle Urheber- und Nutzungsrechte an Software und Dokumentation stehen – soweit nicht ausdrücklich nach diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen dem Kunden eingeräumt – ausschließlich uns zu.

§ 7 Vertragsstrafe

  1. Verletzt der Kunde seine Pflichten nach § 6 zum Beispiel dadurch, dass er unbefugt die Software ganz oder teilweise an Dritte unentgeltlich oder entgeltlich zur Nutzung weitergibt oder ohne unsere Einwilligung unsere Software oder Teile, Verfahren oder Ideen davon zur Erstellung eigener Software unmittelbar oder mittelbar verwendet, sind wir befugt, eine den Umständen nach angemessene Vertragsstrafe in Höhe von bis zu € 25.000,00 geltend zu machen.

§ 8 Mängelhaftung

  1. Der Kunde ist verpflichtet, die Lieferungen unverzüglich gemäß § 377 HGB zu untersuchen und etwaige Mängelrügen geltend zu machen. Der Kunde stellt uns alle für die Analyse des gerügten Mangels notwendigen Unterlagen wie z.B. Ausdrucke, Fehlerprotokoll und sonstige von uns angeforderte Informationen zur Verfügung.
  2. § 8.1 gilt auch für Zuviel- und Zuwenig-Lieferungen sowie für etwaige Falschlieferungen.
  3. Sofern ein Mangel vorliegt und rechtzeitig gerügt worden ist, sind wir berechtigt, nach unserer Wahl innerhalb einer den Umständen nach angemessenen Frist die Nacherfüllung in Form der Mangelbeseitigung oder der Lieferung einer mangelfreien Sache vorzunehmen. Die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen werden von uns getragen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist sie dem Kunden unzumutbar oder wird sie von uns verweigert, dann ist der Kunde berechtigt, nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) zu verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Daneben kann der Kunde auch Schadensersatz statt der Erfüllung verlangen, sofern unsere Haftungsbegrenzung des § 8.6 bis § 8.15 nicht eingreift.
  4. Zur Mängelbeseitigung an der Hardware hat uns der Kunde nach unserer Wahl jederzeit zu üblichen Geschäftszeiten Zugang zur Hardware zu gewähren oder die Hardware an uns zurückzusenden. Bei der Rücksendung ist entweder die Originalverpackung oder eine gleichwertige zu verwenden. Geschieht dies nicht, haften wir nicht für eine Beschädigung der Hardware.
  5. Die Verjährungsfrist beträgt bei neu hergestellten Sachen zwei Jahre ab Ablieferung der Ware. Für gebraucht angebotene Waren ist die Mängelhaftung ausgeschlossen. Soweit die Voraussetzungen des Liefererregresses gemäß § 478 BGB gegeben sind, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist des § 479 BGB. Für die Begrenzung der Haftung gelten die Regelungen des § 8.12, § 8.13 Satz 1, § 8.14 entsprechend.
  6. Bei der Software entfällt die Gewährleistung hinsichtlich solcher Programme oder Programmteile, die der Kunde geändert hat. Das Gleiche gilt für Mängel, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, Mängel der Hardware des Kunden oder des vom Kunden verwandten Betriebssystemes zurückzuführen sind.
  7. Bei der Hardware entfällt die Gewährleistung, wenn der Kunde ohne unsere Einwilligung technische oder bauliche Änderungen an der Anlage oder an Teilen der Anlage vorgenommen hat oder Mängel, Störungen oder Schäden auf unsachgemäße Bedienung, übermäßige Beanspruchung oder darauf zurückzuführen sind, dass eine regelmäßig Wartung der Hardware unterblieben ist.
  8. Für normale Abnutzung oder den Verschleiß der Hardware übernehmen wir keine Haftung. Wir haften auch nicht, wenn Funktionsstörungen durch Elektrostatik, durch andere Geräte oder Spannungsschwankungen eintreten.
  9. Wir leisten keine Gewähr dafür, dass die überlassene Hard- und Software den speziellen Erfordernissen des Kunden entsprechen, es sei denn, dass wir ausdrücklich eine Anpassung auf die Erfordernisse des Kunden vereinbart haben.
  10. Der Kunde ist darüber unterrichtet, dass in geeigneten Zeitabschnitten, mindestens jedoch einmal täglich, eine Sicherung sämtlicher gespeicherter Daten zur Vermeidung des Datenverlustes notwendig ist und dass diese Datensicherung ausschließlich seine Angelegenheit ist. Im Fall des Datenverlustes haften wir nur für den Wiederherstellungsaufwand bei Vorhandensein von Sicherungskopien.
  11. Unbeschadet der nachfolgenden Bestimmungen in § 8.12 bis § 8.15 ist unsere Haftung auf Schadensersatz auch im Übrigen ausgeschlossen.
  12. Soweit wir für die Beschaffenheit einer Sache eine Garantie gegeben haben, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen.
  13. Im Fall einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Schädigung haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Dies gilt auch bei einer einfach fahrlässigen Schädigung, sofern wir eine vertragswesentliche Pflicht verletzen. Die gesetzlichen Bestimmungen gelten ferner für die Haftung auf Schadensersatz statt der Erfüllung bei einer erheblichen Pflichtverletzung (§ 281 Abs. 1 Satz 3 BGB). Die Haftung ist in allen vorgenannten Fällen – ausgenommen im Fall unseres vorsätzlichen Handelns – jedoch beschränkt auf den Umfang des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens.
  14. Die gesetzliche Haftung wegen eines Schadens aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Unberührt bleiben auch die Ansprüche des Kunden aus der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
  15. Soweit die Haftung nach den vorstehenden Bestimmungen begrenzt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Mitarbeiter, Angestellten, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 9 Haftung

  1. Die Haftungsbeschränkungen des § 8.6 bis § 8.15 gelten auch für alle sonstigen Ansprüche - gleich, aus welchem Rechtsgrund diese uns gegenüber geltend gemacht werden.
  2. Soweit deliktische Ansprüche uns gegenüber geltend gemacht werden, bleibt die gesetzliche Verjährungsfrist unberührt; der Kunde ist jedoch verpflichtet, etwaige deliktische Schadensersatzansprüche uns gegenüber innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr gerichtlich geltend zu machen, nachdem er Kenntnis von allen anspruchsbegründenden Voraussetzungen erlangt hat.
  3. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in § 4 abschließend geregelt.

§ 10 Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an allen Lieferungen bis zum Eingang der Zahlungen vor, die zwischen dem Kunden und uns aufgrund der zwischen uns bestehenden Geschäftsverbindung bis zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsabschlusses bereits entstanden waren. Sofern zwischen dem Kunden und uns ein Kontokorrentverhältnis vereinbart ist, bezieht sich der Eigentumsvorbehalt auch auf den jeweils anerkannten Saldo. Gleiches gilt, soweit ein Saldo nicht anerkannt wird, sondern ein „kausaler“ Saldo gezogen wird, etwa deswegen, weil der Kunde in Insolvenz oder in Liquidation gerät.
  2. Erfolgt die Lieferung von Hard- und Software auf der Grundlage mehrerer Einzelverträge, so geht das Eigentum erst mit der Bezahlung aller Rechnungen auf den Kunden über, sofern die Einzelverträge zeitlich und wirtschaftlich eine Einheit bilden.
  3. Soweit der Kunde Wiederverkäufer ist, ist er berechtigt, die unter Vorbehalt gelieferten Waren innerhalb seines ordnungsgemäßen Geschäftsganges an Dritte weiterzuveräußern. Soweit dies geschieht, ist er jedoch verpflichtet, uns schon jetzt alle Ansprüche abzutreten, die ihm aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern erwachsen. Die Abtretung ist auf die Höhe der Forderung beschränkt, welche als Faktura-Endbetrag zwischen dem Kunden und uns vereinbart worden ist. Wir nehmen die Abtretung an. Der Kunde ist berechtigt, diese Forderung einzuziehen, solange er nicht in Zahlungsverzug geraten ist. Soweit dies geschieht, sind wir berechtigt, die Einzugsermächtigung zu widerrufen. In diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, uns alle erforderlichen Angaben zu machen, uns die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den Abnehmern die Abtretung mitzuteilen, damit wir in der Lage sind, die Forderung gegenüber den Abnehmern selbst einzuziehen. Wir sind berechtigt, die Weiterveräußerungs- und Einziehungsermächtigung zu wi­derrufen, sofern der Kunde in erhebliche Zahlungsschwierigkeiten geraten ist oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist.
  4. Soweit der realisierbare Wert der uns zustehenden Sicherheiten den Nominalwert unserer Forderungen um mehr als 10 % übersteigt, sind wir verpflichtet, auf Verlangen des Kunden die entsprechenden Sicherheiten freizugeben; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
  5. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit dieser Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit unsere Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO erfolgreich war und insoweit wir erfolglos versucht haben, beim Drittwiderspruchsbeklagten als Kostenschuldner die Kosten des Rechtsstreites im Weg der Zwangsvollstreckung beizutreiben, haftet der Kunde für den entstandenen Ausfall.

§ 11 Gerichtsstand - Sonstiges

  1. Ausschließlicher örtlicher Gerichtsstand für alle sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergebenden Streitigkeiten einschließlich etwaiger deliktischer Ansprüche ist Hannover. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Geschäftssitz zu verklagen. Satz 1 gilt nur gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtlichen Sondervermögen.
  2. Für alle Verträge gilt deutsches Recht als vereinbart. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts sind ausgeschlossen.
  3. Erfüllungsort für die sich aus dem Vertrag ergebenden Verbindlichkeiten einschließlich der Zahlungsverpflichtung des Kunden ist unser Geschäftssitz. Satz 1 gilt nur gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
  4. Der Kunde und wir sind verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten Kenntnisse von Geschäftsgeheimnissen oder von als vertraulich bezeichneten Informationen zeitlich unbeschränkt vertraulich zu behandeln.
  5. Wir sind berechtigt, firmen– und personenbezogene Daten des Kunden für interne Verwaltungsarbeiten zu speichern und diese Daten zu verarbeiten.
  6. Die Nichtigkeit einer oder mehrerer Vertragsbedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht. Eine ungültige Bedingung ist durch eine Vereinbarung so zu ersetzen, dass der ursprünglich beabsichtigte Zweck weitestgehend erreicht wird.
  7. Die Zweckbestimmung, den Anwenderkreis, die festgelegte Produktlebensdauer sowie Bestimmungen im Sinne der europäischen Richtlinie 93/42/EWG (zuletzt geändert durch 2007/47/EG) für ein Softwareprodukt von MEDISTAR regelt die geltende Gebrauchsanweisung des entsprechenden Softwareproduktes.

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